Satzung

Wir über uns

§ 1 | Name und Sitz des Verbandes


1. Der Verband führt die Bezeichnung „Arbeitgeberverband Osthessen e. V.“

2. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Kreise Fulda-Stadt und Land, Hünfeld, Alsfeld, Lauterbach und benachbarten Kreise.

3. Der Sitz des Verbandes ist Fulda.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.


§ 2 | Zweck des Verbandes

Zweck des Verbandes ist:

1. die Beratung, Vertretung und laufende Unterrichtung der Mitglieder in allen sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Fragen sowie die Förderung ihrer Interessen.

2. bei seinen Maßnahmen unter Rücksichtnahme auf gesamtwirtschaftliche Notwendigkeiten an der Erhaltung des Arbeitsfriedens mitzuwirken und für den solidarischen Zusammenhalt der Mitglieder bei drohenden oder ausgebrochenen Arbeitskämpfen mit allen Mitteln zu sorgen.

Er ist berechtigt, Tarifverträge für Angestellte und Arbeiter mit den Gewerkschaften abzuschließen bzw. bei deren Abschluss mitzuwirken.

Der Verband kann überfachlichen Dachorganisationen beitreten.


§ 3 | Geschäftsjahr und Erfüllungsort

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Erfüllungsort für alle Ansprüche des Verbandes gegenüber den Mitgliedern ist Fulda.


§ 4 | Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle Firmen der Industrie und des Handels sowie deren wirtschaftliche Vereinigungen und die Angehörigen der freien Berufe werden, die ihren Sitz oder einen Betrieb im Verbandsbezirk haben.

2. Der Beitritt zum Verband erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Anerkennung der Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt der nur zum Schluss des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Brief erfolgen kann und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist,

b) durch Erlöschen oder Konkurs des Verbandes oder des betreffenden Mitgliedsbetriebes,

c) durch Ausschluss.

Dieser kann nur erfolgen auf Antrag des Vorstandes oder aus Mitgliedskreisen über den Vorstand, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen nach § 6 der Satzung verletzt oder sich einer Handlung schuldig macht, die das Ansehen des Verbandes gröblich zu schädigen geeignet ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit Stimmenmehrheit.

4. Gegen den Beschluss der Ablehnung der Aufnahme bzw. des Ausschlusses seitens des Vorstandes kann binnen 4 Wochen Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.



Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Berufung ist auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Sie hat im Falle des Ausschlusses keine aufschiebende Wirkung.

5. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch des ausgeschiedenen Mitglieds auf das Verbandsvermögen.


§ 5 | Rechte der Mitglieder

I. Jedes Mitglied des Verbandes hat das Recht,

1. an den Aufgaben des Verbandes nach Maßgabe der Satzung mitzuwirken,

2. Rat und Beistand in allen Fragen des Arbeitslebens in Anspruch zu nehmen,

3. sich vor dem Arbeitsgericht und anderen Sozialbehörden durch den Verband vertreten zu lassen,

4. über alle wesentlichen arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Fragen unterrichtet zu werden.

II. Mitglieder ohne Verbandstarifbindung

1. Mitglieder ohne Verbandstarifbindung haben in verbandstarifpolitischen Angelegenheiten und allen Fragen, die Arbeitskampfmaßnahmen für Verbandsflächentarifverträge betreffen, kein Stimmrecht und sind nicht an verbandstarifpolitische Beschlüsse des Verbandes gebunden.

2. Die Mitglieder ohne Verbandstarifbindung können nicht Mitglied der Tarifkommission sein und an Flächentarifverhandlungen nicht teilnehmen.

3. Ein Wechsel des bestehenden Status zwischen einer Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung und umgekehrt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verband mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich.


§ 6 | Pflichten der Mitglieder

I. Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet,

1. die Satzung und die satzungsgemäß ergangenen Beschlüsse zu befolgen,

2. den festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten,

3. die vom Verband für notwendig erachteten Auskünfte wahrheitsgetreu und fristgerecht zu erteilen.

II. Soweit das Verbandsmitglied ein Mitglied mit Verbandstarifbindung ist, ist das Mitglied darüber hinaus verpflichtet,

1. tarifliche Abmachungen und Absprachen einzuhalten,

2. bei Arbeitskämpfen, die der Verband, einzelne seiner Mitglieder mit Billigung des Verbandes, sowie andere Arbeitgeberverbände und deren Mitglieder mit Billigung ihres Arbeitgeberverbandes führen, die vom Verband im jeweiligen Fall beschlossen Maßnahmen durchzuführen,

Der Verband hat Bedacht zu nehmen auf satzungsgemäße Verpflichtungen, die den Mitgliedern aus der Zugehörigkeit zu anderen Arbeitgeberverbänden erwachsen können.



§ 7 | Beiträge

Zur Deckung der Verwaltungskosten des Verbandes und aller sonstigen Verpflichtungen, die auf Grund eines Vorstandsbeschlusses oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung eingegangen werden, wird ein Beitrag erhoben.

Als Berechnungsgrundlage dient die der Berufsgenossenschaft gemeldete Lohn- und Gehaltssumme. Der Beitragssatz wird alljährlich vom Vorstand festgesetzt und bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Beitragserhebung erfolgt vierteljährlich im Voraus. Neu eingetretene Mitglieder zahlen den Beitrag mit Beginn des Quartals ihres Beitritts.



§ 8 | Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

1. Die Mitgliederversammlung (§ 9).

2. Der Vorstand (§ 10).

3. Die Geschäftsführung (§ 12).


§ 9 | Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten Monaten statt und ist mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich vom Vorsitzenden des Verbandes einzuberufen, der auch die Versammlung leitet. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Rechnungslegung,

c) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

d) Festsetzung der Beitragshöhe,

e) Satzungsänderungen,

f) Beschlussfassung über Berufungsanträge gemäß § 4, Ziffer 4,

g) Auflösung des Verbandes.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes ist ⅔-Mehrheit erforderlich. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt und hat eine Stimme. Die Mitglieder sind berechtigt, zur Stimmabgabe sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied der Geschäftsleitung vertreten zu lassen. Die Vertretung durch ein anderes Mitglied ist zulässig.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, sofern der Vorstand es für erforderlich hält oder wenigstens ⅓ der Mitglieder sie beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder des Verbandes erschienen oder vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorsitzende des Verbandes mit gleicher Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung ist dieser Punkt besonders hervorzuheben.


§ 10 | Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 9 gemäß § 9 gewählten Mitgliedern und soll nach Möglichkeit je einen Vertreter der im Verbandsgebiet und im Verband vertretenen Gewerbezweige enthalten.

2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie 2 Stellvertreter.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Der Vorsitzende des Verbandes leitet und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung.

Im Falle einer Verhinderung gehen diese Rechte auf den Stellvertreter über.

5. Dem Vorstand sind alle wichtigen Angelegenheiten vorzulegen, insbesondere gehören zu den regelmäßigen Aufgaben des Vorstandes

a) die Erledigung der Gegenstände, die nach § 2 zum Zwecke des Verbandes gehören,

b) die gesamte Verwaltung des Verbandes,

1. die Festsetzung des Haushaltsplanes,

2. die Errechnung der Beitragshöhe,

3. die Beaufsichtigung der Geschäftsführung,


c) die Entscheidung über Aufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern,

d) die Einsetzung von Ausschüssen.

6. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Firmeninhaber, Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer von juristischen Personen.


§ 11 | Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung sowie über die Vorstandssitzungen ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, in der die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen festzulegen sind.

Die Niederschrift der Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.


§ 12 | Geschäftsführung

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes wird eine Geschäftsstelle unter Leitung eines oder mehrerer Geschäftsführer unterhalten. Die Geschäftsführer werden vom Vorstand bestellt. Die übrigen Angestellten werden von den Geschäftsführern im Einvernehmen mit dem Vorstand im Rahmen der vom Haushaltsplan gezogenen Grenzen eingestellt. Die Geschäftsführer sind dem Vorstand verantwortlich. Sie verwalten das Vermögen des Verbandes im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die Geschäftsführung hat über dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der einzelnen Mitglieder Verschwiegenheit zu bewahren. Sie hat die gleiche Verpflichtung den Angestellten der Geschäftsstelle aufzuerlegen.

 


§ 13 | Tarifverhandlungen

1. Die Tarifverhandlungen werden für die einzelnen Fachbereiche und Branchen vom Verband für sein Verbandsgebiet geführt.

2. Bei Tarifverhandlungen werden die Mitglieder des betreffenden Fachbereiches von der Geschäftsführung geladen. Die Mitglieder des Fachbereiches können zur Führung der Tarifverhandlungen einen Vorsitzenden und eine Tarifkommission wählen. Der Geschäftsführer des Verbandes ist geborenes Mitglied der Tarifkommission.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Fachbereiches oder dessen Tarifkommission ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

§ 14 | Schiedsgericht

Über Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht zwischen dem Verband und den Mitgliedern. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Jede Partei hat innerhalb einer Frist von 10 Tagen einen Beisitzer zu benennen. Kommt eine Partei innerhalb dieser Frist ihrer Verpflichtung nicht nach, so geht das Recht der Bestellung auch dieses Beisitzers auf die andere Partei über.

Die beiden Beisitzer einigen sich dann auf die Person des Vorsitzenden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Aufsichtsrichter Amtsgerichts Fulda zu bitten, den Vorsitzenden zu bestellen. Diese Bestellung ist endgültig.


§ 15 | Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann vom Vorstand und von den Mitgliedern beantragt werden. Im letzteren Fall muss der Antrag von mindestens ⅓-Mehrheit aller Mitglieder gestellt werden.


Über die Auflösung des Verbandes wird die Abwicklung der laufenden Geschäfte vom letzten Vorstand besorgt. Das nach Erfüllung aller Verpflichtungen noch vorhandene Verbandsvermögen ist nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.


§ 16

Auf Antrag, der von mindestens 5 Mitgliedern des Verbandes unterzeichnet sein muss, können ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, die 4 Jahre ununterbrochen dem Vorstand angehört haben, zu Ehrenmitgliedern und ausgeschiedene Vorsitzende – bei gleichlanger Amtstätigkeit – zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Zur Beschlussfassung über derartige Anträge ist einfache Mehrheit der Stimmberechtigten innerhalb einer Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Verbandes und des Vorstandes.

 

Fulda, den 06. Oktober 2009

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